Online- und Offlinewerbung für Makler:

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Achtung, Fallstricke beachten

Möchten Sie als Immobilienmakler für sich werben, dürfen Sie nicht einfach unbedacht loslegen. Es existieren gesetzliche Regelungen, die berücksichtigt werden müssen, wenn Sie keine Abmahnungen oder Bußgelder kassieren möchten.

Datenschutz und mehr

Auf Ihre Werbung und Kundenakquise nehmen diverse Verordnungen und gesetzliche Vorschriften Einfluss. Hierzu gehören vor allem die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz. Immerhin sammeln Sie mit jedem Neukunden neue Daten. Allerdings dürfen diese Daten nur unter bestimmten Umständen aufgenommen und verarbeitet werden. Darüber hinaus greift beim Werben um neue Kunden das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.

Es ist unerlässlich, dass Ihre potenziellen Kunden Ihnen die Einverständnis geben, ihre Daten zu speichern und zu verarbeiten. Erst dann dürfen Sie als Makler an sie adressierte Werbeschreiben verschicken. In welcher Form die Einwilligung geschieht, ist nicht festgesetzt. Sogar ein schlüssiges Handeln kann als Einwilligung gelten. Selbstverständlich kann die Person diese Einwilligung jedoch jederzeit zurückziehen. Darüber hinaus darf sie an keine Bedingung bzw. Leistung von Ihnen geknüpft sein.

Grundsätzliche Hinweise zur Gestaltung der Maklerwerbung

Bevor Sie auf dem digitalen Weg, telefonisch oder per Postwurf für sich werben, sollten die Gestaltung Ihrer Marketingmaßnahme gründlich überdenken. Einige Punkte müssen – unabhängig von der individuellen Werbebotschaft – berücksichtigt werden.

1. Es ist klar ersichtlich, wer wirbt

Sie dürfen Ihre Identität als Immobilienmakler nicht hinter großen Fotos und schönen Texten verschleiern oder gar gänzlich verheimlichen. So muss bei einer schriftlichen Werbung beispielsweise stets eine gültige Adresse inklusive eines kompletten Namens angegeben werden. Sie sind im Handelsregister eingetragen? Dann darf der komplette Handelsregisternamen nicht fehlen. Bei Telefonaten muss die Telefonnummer sichtbar sein. Tun Sie dies nicht, drohen seitens der Bundesnetzagentur Bußgelder von bis zu 10.000 Euro. Fehlen erforderliche Angaben in einer E-Mail, können Ihnen wegen des Telemediengesetzes Bußgelder von bis zu 50.000 Euro auferlegt werden. Da Werbeschreiben von Maklern in der Regel deutlich die Kontaktdaten enthalten, dürfte diese Gefahr bei Ihnen nicht bestehen.

2. Empfänger muss leicht erkennen können, dass es Werbung ist

Sie müssen sich nicht nur deutlich als Makler darstellen, sondern es muss auch ersichtlich sein, was das Motiv der Kontaktaufnahme ist: Werbung. Bei E-Mails ist es ratsam, dass diese bereits in der Kopfzeile oder in der Betreffzeile einen Hinweis aufweisen. Wer den Umschlag eines Werbebriefs öffnet, muss unmittelbar erkennen können, dass es Werbung ist.

3. Zulässiger Werbeinhalt

Werbung muss wahr und transparent sein. Der Empfänger darf nicht bewusst in die Irre geleitet werden. Die Werbetexte sind dahingehend zu checken.

E-Mail-Werbung: durchdacht gestaltet, legal und effektiv

Ganz gleich, ob Sie einen bisher unbekannten Immobilieninteressenten im Rahmen Kaltakquise anrufen oder ob Sie ihm eine E-Mail schreiben: Sie benötigen stets die ausdrückliche Einwilligung der Adressierten. Gleiches zählt übrigens auch für Werbung über Messengerdienste der sozialen Medien oder SMS. Bei dem E-Mail-Marketing gestaltet sich die Sache mit der Einwilligung relativ simpel. Sie wählen das Doppel-Opt-in-Verfahren. Dies bedeutet: Ihre Interessenten tragen sich in eine Verteilerliste ein und erhalten dann per E-Mail die Aufforderung, ihre Anmeldung zu bestätigen. So können Sie sich rechtlich absichern, dass es tatsächlich das Einverständnis vom Neukunden gibt. Würden Sie nur die einfache Variante des Opt-in wählen, könnte es passieren, dass ein Dritter unbefugt die Adressen in die Verteilerliste aufnimmt. Theoretisch könnten die betroffenen Personen im Zuge dessen eine Klage wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten anstreben. Die Verhältnismäßigkeit der Mittel scheint an den Wahnsinn zu grenzen, aber möglich ist es. Selbstverständlich muss auch hierbei der Verbraucher die Option haben, ohne langes Suchen die Werbung abzubestellen. Dies geschieht über Abmeldelinks.

Die gute, alte Briefkastenwerbung

Die Reklame ohne direkte Adressaten kann für Makler sehr spannend sein. Auf diese Weise können sie in einer bestimmten Region gezielt Kunden akquirieren. Dafür kommen Flyer, Briefe und Broschüren zum Einsatz. Sie können diese Variante wählen, aber müssen von Personen Abstand nehmen, die am Briefkasten leicht sichtbar den Hinweis „Keine Werbung“ stehen haben. Im Fall der Briefkastenwerbung sollten Sie darüber hinaus die Robinsonliste beachten. Hierbei handelt es sich um eine Liste, in die sich Bundesbürger eintragen können, um zu verhindern, dass sie unaufgeforderte Werbesendungen und Telefonanrufe erhalten.

Eigenwerbung im Gespräch

Sie haben selbstverständlich das Recht, Personen direkt aus Werbezwecken anzusprechen. Allerdings dürfen dieses Gespräch bzw. der Gesprächsinhalt keine unzumutbare Belästigung darstellen. Kurzum: Signalisiert das Gegenüber, dass es kein Interesse hat, sollten Sie sich zurückziehen. Dies ist in § 7 Absatz 1 UWG geregelt.

Die wichtigsten Fakten im Überblick

  • Makler müssen beim Marketing nicht nur auf die richtige Botschaft, sondern auch auf das Wie achten
  • Um bisher unbekannte Personen direkt über den Postweg, per E-Mail, Messengerdienste oder SMS zu kontaktieren, benötigen Sie ihre Einwilligung
  • Briefwerbung ist möglich – sofern die Empfänger nicht über die Robinsonliste oder ein Schild am Briefkasten deutlich von Werbesendungen Abstand nehmen
  • Halten Sie sich nicht an die Gesetzgebung bei der Werbung, können auf Sie im Streifaltfall Klagen zukommen

Beugen Sie den Fallstricken der Maklerwerbung vor, indem Sie dafür einen Profi im Vorhinein konsultieren!

Foto: © Olivier Le Moal, Shutterstock.com 248266606